Öffentliche Bekanntmachungen
Verwaltungsakte in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen

In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.

Verwaltungsakte, Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus können öffentliche Bekanntmachungen auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Bekanntgabe im Internet ersetzt werden.

Einleitung und Änderung des Verfahrensgebietes

Einleitungen

Das Amt für Ländliche Entwicklung kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.

Waldneuordnung Kappersberg, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dorferneuerung Weinberg 2, Lkr. Ansbach

Freiwilliger Landtausch Boxdorf 3, Kreisfreie Stadt Nürnberg

Änderungen des Verfahrensgebietes

Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann das Amt für Ländliche Entwicklung anordnen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.

Flurneuordnung LKw A7 FrankenWest, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Ladung zur Vorstandswahl oder Neuwahl
Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Anzahl der Mitglieder, die von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt werden. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigter hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

Dorferneuerung Weinberg 2, Lkr. Ansbach

Flurneuordnung und Dorferneuerung Wendsdorf-Schwaighausen, Lkr. Fürth

Dorferneuerung Jobstgreuth-Wilhelmsgreuth, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dorferneuerung Welbhausen 3, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dorferneuerung Custenlohr 2, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dorferneuerung Buchheim-Schwebheim, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dorferneuerung Dietersheim, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für alle Beteiligten auszulegen.

Dorferneuerung Kaubenheim 2, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Vorläufige Besitzeinweisung
Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

Flurneuordnung und Dorferneuerung Barthelmesaurach, Lkr. Roth

Flurneuordnung und Dorferneuerung Wallesau, Lkr. Roth

Flurneuordnung und Dorferneuerung Buttendorf, Lkr. Fürth

Waldneuordnung Hellenbach 3, Lkr. Ansbach

Flurbereinigungsplan
Die Flurbereinigungsbehörde fasst die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln.
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Flurneuordnung Vogtsreichenbach 2, Lkr. Fürth

Waldneuordnung Hellenbach 3, Lkr. Ansbach

Ausführungsanordnung
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet das Amt für Ländliche Entwicklung seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Dorferneuerung Engelthal, Lkr. Nürnberger Land

Schlussfeststellung
Das Amt für Ländliche Entwicklung schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; es stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.

Flurneuordnung Geißlingen-Rodheim, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dorferneuerung Kirchröttenbach II, Lkr. Nürnberger Land

Flurneuordnung und Dorferneuerung Beerbach, Lkr. Roth

Flurneuordnung und Dorferneuerung Großhöbing-Hausen, Lkr. Roth

Flurneuordnung Kleedorf

Dorferneuerung Kleedorf II (Dorferneuerung), Lkr. Nürnberger Land

Waldneuordnung Baudenbach 3, Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Einstellung von Verfahren
Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die Einstellung des Verfahrens anordnen.
  • Derzeit keine Projekte
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen
Das Amt für Ländliche Entwicklung erlässt als Flurbereinigungsbehörde weitere Verwaltungsakte, z. B. die Auflösungsverfügung für Teilnehmergemeinschaften, die nach Abschluss des Verfahrens bestehen geblieben sind. Eine Teilnehmergemeinschaft ist dann aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind.

Derzeit keine Projekte


    Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung

    Hinweis:
    Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.